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WEG Vertrag

 

Miet Verwaltervertrag

 

Leistungskatalog

 

WEG−Verwaltervertrag
Zwischen
der Wohnungseigentümergemeinschaft:
.......................................................
Verwaltungsobjekt Nr.: ……………
bestehend aus
....................................................... Eigentumswohnungen
....................................................... Teileigentumseinheiten
....................................................... Garagen/ Tiefgarageneinstellplätzen
....................................................... Sondernutzungsrechten
und der
FIRMA
Lindener Hausverwaltung und Facilitymanagement
Fössestr. 51
30451 Hannover
nachstehend kurz "Verwalter" genannt, wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Bestellung
Die Bestellung der Verwalter erfolgte durch Beschluss in der Eigentümerversammlung vom………………. unter TOP………………… .
Das Versammlungsprotokoll wurde von:
  • .......................................................; Vorsitzende(r) des Beirats
  • ......................................................., Mitglied des Beirats / Eigentümer(in)
  • ......................................................., Versammlungsleiter(in)
unterzeichnet. Die Unterzeichnung wird gegebenenfalls in öffentlich beglaubigter Form wiederholt.
Das Protokoll ist dem Vertrag anzuheften (Anlage 2).
In der unter Ziffer 1) genannten Eigentümerversammlung wurden:
  • .......................................................; Vorsitzende(r) des Beirats
  • ......................................................., Mitglied des Beirats / Eigentümer(in)
  • ......................................................., Mitglied des Beirats / Eigentümer(in)
durch Beschluss beauftragt, einen Vertrag sowie eine Verwaltervollmacht, im Namen und im Auftrage der Gemeinschaft auszuhandeln und abzuschließen.
§ 2 Laufzeit und Kündigung
1. Die Bestellung durch Beschluss laut § 1 dieses Vertrages erfolgte für den Zeitraum vom ………………… bis …………………
2. Der Verwaltervertrag wird deshalb fest auf die Dauer vom ………………. bis ……………….. abgeschlossen.
Der Verwaltervertrag kann für die Zeit der Vertragsdauer von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Die Kündigung der Verwalter kann schriftlich gegenüber dem Beiratsvorsitzenden oder in der Eigentümerversammlung erklärt werden. Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über die vorzeitige Abberufung der Verwalter und die Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ist sofort wirksam. Der Verwalter bleibt das Recht zur Beschlussanfechtung gem. § 43 WEG jedoch vorbehalten.
Der vorzeitig abberufene Verwalter hat unverzüglich nach Aufforderung die Verwaltungsunterlagen herauszugeben. Die Anrufung des Gerichts gemäß § 43 WEG hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Dieser Vertrag verlängert sich für den Fall, dass der Verwalter für die Zeit nach Ablauf der
Vertragsdauer erneut durch Beschluss zur Verwalter bestellt wird und diese die Bestellung annimmt.
Er gilt dann jeweils für die Dauer der neuen Bestellung. Über Änderungen dieses Vertrages entscheidet die Eigentümerversammlung durch Beschluss. Beschlossene Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Verwalter.
§ 3 Aufgaben und Befugnisse
4. Die Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung ergeben sich aus der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, ergänzend aus diesem Vertrag mit Leistungskatalog (Anlage 1), dem Wohnungseigentumsgesetz und sonstigen gesetzlichen Vorgaben sowie den bei Vertragsabschluss gültigen Beschlüssen und Vereinbarungen der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie u.U. auch aus rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen.
5. Die Verwaltung hat das Gemeinschaftseigentum einschließlich des gemeinschaftlichen
Verwaltungsvermögens zu verwalten. Die Verwaltung ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft von ihrem Vermögen getrennt zu halten.
6. Der Verwalter unterliegt nicht der Weisung einzelner Eigentümer oder des Verwaltungsbeirats. Die Rechte der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter können nur von der Gemeinschaft ausgeübt werden.
7. Der Verwalter ist berechtigt, Wartungs−, Lieferanten−, Versicherungs− und Dienstleistungsverträge im Namen der Eigentümergemeinschaft abzuschließen und zu kündigen. Ferner ist der Verwalter berechtigt, Abmahnungen, Fristsetzungen und Fristsetzungen mit Ablehnungsandrohung im Namen der Eigentümergemeinschaft auszusprechen.
8. Die Verwaltung handelt im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümer und ist, auch gegenüber Behörden, Gerichten und einzelnen Wohnungseigentümern bevollmächtigt, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu vertreten.
Die Verwaltung wird ermächtigt, für die Wohnungseigentümer in deren Namen und auf deren Rechnung in allen Verfahren nach:
  • dem WEG (Wohnungseigentumsgesetz),
  • dem FGG (Gesetz über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
  • der ZPO (Zivilprozessordnung),
  • des § 15a EGZPO und des InsO
  • dem ArbGG (Arbeitsgesetzgebung),
  • der FGO (Finanzgerichtsordnung), der AO ’77 (Abgabenordnung),
  • der VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) und
  • dem VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz)
  • sowie dem SGB X (Sozialgesetzbuch) SGG (Sozialgerichtsgesetz)
einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Die Vollmacht berechtigt zum Abschluss von Vergleichen und zur Einlegung von Rechtsmitteln. Die Vollmacht gilt für Aktivverfahren und Passivverfahren, für die Zwangsvollstreckung und für Vollstreckungsvergleiche sowie bei Insolvenzverfahren.
Die Verwaltung ist auch zur Einleitung von Verfahren berechtigt, wenn Beschlüsse der Wohnungseigentümer insoweit vorliegen oder sich die Berechtigung aus der Gemeinschaftsordnung ergibt. Ansprüche der
Gemeinschaft kann Die Verwaltung in diesem Falle wahlweise im Namen der Gemeinschaft oder auch im eigenen Namen und für Rechnung der Gemeinschaft geltend machen.
Im Falle von Beschlussanfechtungen und allen sonstigen Verfahren i. S. des § 43 WEG ist die
Verwalter berechtigt, zu Lasten der Wohnungseigentümer, die nicht Antragsteller sind, einen
Rechtsanwalt zu beauftragen.
Im Falle von Zivilprozessen von Mitgliedern der Gemeinschaft gegen die verbleibenden ist die
Verwalter berechtigt, zu Lasten der Wohnungseigentümer, die nicht Antragsteller sind, einen
Rechtsanwalt zu beauftragen.
9. In steuerlichen Angelegenheiten sowie der Lohnbuchhaltung darf Die Verwaltung Steuerberater zu Lasten der Gemeinschaft hinzuziehen.
10. Sofern es nach den gesetzlichen Vorschriften notwendig ist, darf Die Verwaltung Sonderfachleute wie z.B. Architekten / Ingenieure hinzuziehen. Diese Kosten gehen zu Lasten der Gemeinschaft.
11. Der Verwalter darf Untervollmacht erteilen, jedoch die Verwaltung im Ganzen nicht auf Dritte übertragen.
12. Bei Beendigung der Verwaltung sind sämtliche Verwaltungsunterlagen zur Abholung durch einen Bevollmächtigten bereitzustellen. Die Gemeinschaft ist verpflichtet, nicht mehr benötigte Unterlagen in ihren Besitz zu übernehmen.
13. Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, der Verwalter auch Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, wenn Ansprüche gegen Die Verwaltung geltend gemacht werden.
§ 4 Verwaltungsentgelt
14. Laufende Grundleistungen
Für die laufenden Grundleistungen (s. Leistungskatalog) beträgt das Verwaltungsentgelt, bei Zahlung der Hausgelder durch Teilnahme am Lastschriftverfahren:
EUR
€ je Wohnung
€ je Garage/Einstellplatz
€ je Teileigentum
€ je Sondernutzungsrecht
Das vorgenannte Verwaltungsentgelt wurde auf der Grundlage kalkuliert, dass alle Eigentümer am kostengünstigen Lastschriftverfahren teilnehmen. Bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren erhöht sich
das Entgelt je Einzelbuchung um 15 Euro.
Das o.g. Verwaltungsentgelt ist im Voraus, in monatlich gleichen Teilbeträgen, zum 1. eines jeden Monats an den Verwalter zu zahlen.
15. Mehrleistungen im Einzelfall
Das o.g. Entgelt deckt den Aufwand der laufenden Grundleistungen gemäß Leistungskatalog
einschließlich der Durchführung der jährlichen ordentlichen Eigentümerversammlung ab. Mit dem vorgenannten Entgelt nicht abgegolten sind die nachgenannten Mehraufwendungen, welche im Einzelfall notwendig werden. Insoweit wird folgende Vergütung vereinbart:
  Nach Aufwand (je Std.) Pauschal Euro je Vorgang
Nach Aufwand Pauschal EUR Je Vorgang Jede weitere Eigentümerversammlung
Erteilung der Verwalterzustimmung gemäß § 12 WEG falls erforderlich zuzüglich
der Kosten für die notarielle Beglaubigung der Unterschrift
  € 120,00
Mahnungen und Abmahnungen   € 15,00
Sonderumlagen − Ermittlung der Gesamt− und Einzelumlage, Nachricht an die Eigentümer, Einzug, Einzelbuchung, Vermögensverwaltung und Abrechnung mit den Eigentümern € 35,00  
Gerichtsverfahren − Bearbeiten von Gerichtsverfahren, wie z. B. Hausgeldverfahren, Beschlussanfechtungen, Ansprüche Dritter etc. Information der Eigentümer über Anträge und Ergebnisse der
Verfahren (außer Hausgeldverf.) durch Rundschreiben, Wahrnehmung von Gerichtsterminen
€ 35,00  
Kopierkosten für Anlagen im Schriftverkehr mit den Eigentümern und Dritten gemäß § 27 Abs. 2 BRAGO analog je DIN A4 Seite/je Vorlagenblatt analog § 27 Abs. 2 BRAGO Für die ersten 50 Kopien eines Vorgangs   € 0,55
Ab der 51. Kopie desselben Vorgangs je   € 0,15
Soweit vorstehend ein Entgelt nach Aufwand anfällt, gilt folgende Vergütung als vereinbart:

1.) Personal € je Std
a) Firmeninhaber + Stellvertreter € 39,00
b) Sachbearbeiter € 30,00
2. Umschläge und Adressen  
a) DIN A3 € 0,80
b) DIN A4 € 0,49
c) DIN A5 € 0,49
Adressen € 0,49
3. Porto−Auslagen Gemäß den jeweils gültigen Postgebühren  
4. Kopierkosten analog § 27 Abs. 2 BRAGO Siehe oben  
5. Fahrtkosten je Kilometer € 0,30
6. Auslagenersatz Nachweis durch Belege  
 
16. Besondere Leistungen Der Verwalter erbringt über die Grundleistungen die im Leistungsverzeichnis vereinbarten Besonderen Leistungen, für welche das dort genannte Entgelt vereinbart wird.
17. Mehrwertsteuer
Den o.g. Verwaltergebühren und allen anderen in diesem Vertrag / Leistungskatalog benannten Gebühren und Kosten, ist die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
18. Änderung des Verwaltungsentgelts
Eine Veränderung der o. a. Verwaltergrundgebühren ist:
  • von der Verwalter zu beantragen und wird rechtsgültig bei Annahme in der
Eigentümerversammlung mit Mehrheitsbeschluss (ein rückwirkender Beschluss per 1. Januar ist im Rahmen des Wirtschaftsplanes möglich);
  • von der Eigentümergemeinschaft zu beschließen und tritt mit Annahme durch Die Verwaltung in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt beschlossen wurde.
19. Gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer
Die Eigentümer haften für sämtliche Verwaltungsgebühren als Gesamtschuldner. Für die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern ist der gültige Verteilungsschlüssel nach Beschluss, Gemeinschaftsordnung oder Gesetz maßgeblich.
§ 5 Pflichten der Wohnungseigentümer
20. Übergabe der Unterlagen
Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, der Verwaltung rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche
Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, in geordneter Form auszuhändigen, insbesondere:
  • Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung;
  • Aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungs−Nr., Wohnflächen);
  • Alle Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen;
  • Alle gerichtlichen Entscheidungen aus WEG−Verfahren;
  • Vollständige Bau−, Revisions− und Lagepläne einschl. Massenangaben;
  • Alle z. Zt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden;
  • Den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung;
  • Vom Beirat geprüfte Belege in geordneter und zusammengestellter Form einschließlich Geldbestands−Nachweis (Status) über gemeinschaftliche Gelder in spezifizierter Form.
21. Veräußerung von Sondereigentum
Bei Weiterveräußerung ist der Veräußerer verpflichtet, mit seinem Rechtsnachfolger zu vereinbaren, dass auf diesen mit dem Eigentumsübergang auch alle Ansprüche und Verpflichtungen aus diesem Vertrag übergehen. Der Verwalter stimmt schon jetzt dem Eintritt eines jeden Rechtsnachfolgers eines Eigentümers in den Verwaltervertrag zu.
22. Namen− und Adressenänderungen
Alle Eigentümer sind verpflichtet, Änderungen von Namen, Adressen und sonstige verwaltungsrelevanten Daten dem Verwalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
23. Personenmehrheit
Sind mehrere Personen Eigentümer eines Wohnungseigentums (Erbengemeinschaften, Eheleute usw.),
so sind diese verpflichtet, ohne weitere Aufforderung der Verwaltung schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, verbindlich für sie entgegenzunehmen und abzugeben. Gleiches gilt für Miteigentümer, die sich durch Dritte vertreten lassen oder sich zusammenhängend mehr als 3 Monate im Jahr im Ausland aufhalten.
24. Zustellungsbevollmächtigung
Der Verwalter sind Aufwendungen und Vergütungen, auch für beauftragte Verfahrensbevollmächtigte, die ihr als Beteiligte oder Zustellungsbevollmächtigte bei der Verwaltung entstehen, unverzüglich nach
Entstehung zu erstatten.
25. Vollmachtsurkunde
Die Eigentümer sind verpflichtet, der Verwalter auf Verlangen eine Vollmachtsurkunde zu erteilen, aus welcher sich die gesetzlichen und vertraglichen Befugnisse zur Vertretung der Eigentümer ergeben.
§ 6 Allgemeine Vertragsbestimmungen
26. Schadensersatzansprüche gegen Die Verwaltung verjähren in drei Jahren seit Entstehen des Anspruchs. Dies gilt nicht bei einer Haftung der Verwalter wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
27. Dieser Vertrag mit beiliegendem Leistungskatalog wird als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB geschlossen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der Eigentümerversammlung bzw. des ggf. durch Beschluss bevollmächtigten Beirates und der Verwalter. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
28. Der Leistungskatalog ist Bestandteil dieses Vertrages und diesem als Anlage 1 beigefügt.
29. Durch die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen.
Anlage:
Leistungskatalog als Vertragsbestandteil

Ort, Datum:_____________________________________Unterschrift Verwalter:_____________________________________

Ort, Datum:_____________________________________ Unterschrift Vorsitzender des Beirates / Eigentümer(in):_____________________________________

Ort, Datum:_____________________________________ Mitglied des Beirates / Eigentümer(in):_____________________________________

Ort, Datum:_____________________________________ Mitglied des Beirates / Eigentümer(in):_____________________________________

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